Finanzhoheit

Finanzhoheit
Fi|nạnz|ho|heit 〈f. 20Recht zur Verteilung der öffentl. Gelder u. zur Steuererhebung

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Fi|nạnz|ho|heit, die:
Recht des Staates, von seinen Bürgern Abgaben zu erheben.

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Finạnzhoheit,
 
Finạnzgewalt, als Teil der Staatshoheit die Befugnis des Staates zu autonomer Regelung des öffentlichen Finanzwesens. Sie gliedert sich in die gesetzgebende, die vollziehende (Finanzverwaltung) und die rechtsprechende Gewalt (Finanzgerichtsbarkeit). In Deutschland ist gemäß Art. 105-108 GG die Finanzhoheit zwischen dem Bund und den Ländern geteilt. Besonderes Gewicht besitzt die Steuerhoheit: Dem Bund steht nach Art. 105 GG die ausschließliche Gesetzgebungshoheit bezüglich der Zölle (allerdings stark eingeschränkt durch das Recht der EG) und Finanzmonopole zu; er hat die konkurrierende Gesetzgebungshoheit über die praktisch wichtigsten Steuern, nämlich die Verbrauch- und Verkehrsteuern (mit Ausnahme der örtlichen Steuern), die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie über die Realsteuern (mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze). Die Länder verfügen über Gesetzgebungskompetenz insbesondere bezüglich örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Verwaltungshoheit ist nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten verteilt; deshalb verwalten z. B. die Länder im Auftrag des Bundes einige Bundessteuern (Versicherungsteuer, Solidaritätszuschlag) sowie die Gemeinschaftsteuern (ohne Einfuhrumsatzsteuer). Die Verteilung der Ertragshoheit (das Recht, über den Ertrag einer Steuer zu verfügen) auf Bund, Länder und Gemeinden ist Kernstück des aktiven vertikalen Finanzausgleichs.
 
In Österreich sind die staatsrechtlich zulässigen Abgabetypen in § 6 Finanz-Verfassungsgesetz abstrakt festgelegt. Die Gesetzgebungs- und die Verwaltungshoheit entsprechen grundsätzlich der Zuordnung der Ertragshoheit.
 
In der Schweiz hat der Bund die Steuerhoheit für die in der Bundesverfassung aufgeführten Steuern: Stempelabgaben, Verrechnungssteuer, Militärpflichtersatz, Tabak-, Bier-, Branntwein-, Erdöl- und Erdgassteuer (befristet bis 2006), direkte Bundessteuer und Mehrwertsteuer. Die Kantone können jede nicht dem Bund vorbehaltene Steuer erheben, wobei der Bund durch Gesetz vom 14. 12. 1990 Grundsätze für die Steuerharmonisierung erlassen hat. Die Gemeinden besitzen eine abgeleitete Steuerhoheit gemäß kantonalem Recht.

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Fi|nạnz|ho|heit, die: Recht des Staates, von seinen Bürgern Abgaben zu erheben.

Universal-Lexikon. 2012.

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